Internationales Recht und Chartas
- Die Kampagnen von Sea Shepherd folgen den Bestimmungen der Weltcharta für die Natur der Vereinten Nationen. Abschnitte 21-24 der Charta berechtigen ausdrücklich auch Privatpersonen, im Namen der internationalen Schutzgesetze zu handeln und diese Durchzusetzen.
- Sea Shepherd arbeitet in vollem Umfang mit allen internationalen Strafvollzugsbehörden zusammen, wobei seine eigenen Vollzugsaktivitäten mit den üblichen Rechts- und Standardverfahren polizeilicher Gesetzesvollstreckung übereinstimmen.
- Sea Shepherd folgt bei allen Aktivitäten dem Prinzip der Gewaltlosigkeit und bezieht beim Schutz der Ozeane klar Stellung gegen Gewalt.
- Die Sea Shepherd Conservation Society ist bemüht, kooperative Einigungen zwischen den verschiedenen Nationen zum Schutz der Arten und Habitate zu erzielen, entsprechend dem Sea Shepherd Mandat.

Die Sea Shepherd Conservation Society respektiert und handelt in Übereinstimmung mit folgenden internationalen Verträgen, Deklarationen, Konventionen und Chartas:
Die Weltcharta für die Natur der Vereinten Nationen U.N. Doc. A/37/51 (1982)
Die Internationale Walfangkommission (IWC)
Das Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen (WA) 3. März 1973, Washington, D.C.
Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) 10. Dezember 1982, Montego Bay
Die Convention of Antarctic Marine Living Resources (CCAMLR)
Die Northwest Atlantic Fisheries Convention (NAFO)
International Convention for Conservation of Atlantic Tuna (ICCAT)
Die Declaration of the United Nations Conference on the Human Environment 5. - 16. Juni1972, Stockholm, Schweden
Das ASEAN Agreement on the Conservation of Nature and Natural Resources 9. Juli 1985, Kuala Lumpur
Die Berner Konvention
Das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (CMS)

Walfanggesetze
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ÖKO-TERRORISMUS UND PIRATERIE AUF DEN WELTMEEREN: DER JAPANISCHE WALFANG UND DIE RECHTE PRIVATER ORGANISATIONEN, INTERNATIONALE SCHUTZGESETZE IN NEUTRALEN GEWÄSSERN DURCHZUSETZEN
2009, Joseph Elliott Roeschke, The Villanova Environmental Law Journal, Band XX, Thema 1, Seiten 99-136.
Dieser Kommentar untersucht die verschiedenen Quellen internationaler Gesetze zum Walfang, welche sich im Widerstreit mit der komplizierten Materie internationaler Umweltschutzgesetze auf hoher See befinden. Dabei widmet sich dieser Kommentar besonders der Analyse, ob und in welchem Ausmaß private Gruppen wie Sea Shepherd rechtlich befugt sind, gefährdete Wale in neutralen Gewässern außerhalb der Gerichtsbarkeit irgendeiner Nation zu schützen. Abschnitt II erläutert die Geschichte des Walfangs, inklusive einer Synopse über Walfang in der japanischen Kultur und die historische Entwicklung der Sea Shepherd Conservation Society. Abschnitt III umreißt die relevanten Gebiete internationalen Rechts, welche Walfang und Umweltaktivismus in den neutralen Küstengewässern vor der Antarktis regeln. Abschnitt IV erläutert ausführlich, wie sich Japan die Ausnahme wissenschaftlicher Forschung zu Nutze macht und enthält eine kritische Analyse der Art und Weise, wie die betreffenden Bestimmungen auf Einzelpersonen und private Gruppen anzuwenden sind, welche internationale Schutzgesetze vollstrecken. Schlussendlich konzentriert sich Abschnitt V auf die Auswirkungen, die Sea Shepherd bis jetzt auf das japanische Programm wissenschaftlichen Walfangs hatte und empfiehlt, Sea Shepherd die Fortsetzung der Vollstreckung internationaler Schutzgesetze zu gestatten, allerdings mit weniger kontroversen Mitteln . . .
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Die IWC hat Japan angewiesen, seinen Walfang im Walschutzgebiet Südpolarmeer einzustellen
http://www.iwcoffice.org/conservation/sanctuaries.htm
Wie in Resolution 2007-1 unten dargestellt:
EINGEDENK DESSEN, dass die Kommission die Vertragsparteien wiederholt dazu aufgefordert hat, von der Erteilung von Sondergenehmigungen zu Forschungarbeiten abzusehen, die das Töten von Walen im Walschutzgebiet Südpolarmeer beinhalten, ihre tiefe Besorgnis über die andauernde tödliche Walforschung innerhalb des Walschutzgebiets Südpolarmeer zum Ausdruck gebracht hat, und darüber hinaus empfohlen hat, das Töten von Walen nur dort zu erlauben, wo Forschungsziele von großer Wichtigkeit vorliegen;
ist die IWC:
ÜBERZEUGT, dass die Ziele von JARPA II keinen dringenden Forschungszwecken entsprechen;
die IWC:
FORDERT DIE JAPANISCHE REGIERUNG AUF, die tödlichen Anteile von JARPA II im Walschutzgebiet Südpolarmeer auf unbegrenzte Zeit auszusetzen.
Resolution 2007-1 (RESOLUTION ZU JARPA) befindet sich auf der Wesbite der IWC unter: http://www.iwcoffice.org/Meetings/resolutions/resolution2007.htm
Die IWC errichtete das Walschutzgebiet Südpolarmeer im Jahr 1994
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